Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Gewinnabschöpfungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG greift bei Auflagen zur Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nur dann, wenn die Auflage als strafähnliche Sanktion die Aufgabe hat, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.
2. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter das Abzugsverbot.
3. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiven Gegebenheiten an; subjektive Vorstellungen sind unerheblich.
4. Zahlungen im Rahmen des § 153a StPO, die der Gewinnabschöpfung dienen, dienen in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen; sie haben keinen Strafcharakter und unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG.
Normenkette
StPO § 153a; EStG § 12 Nr. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids. In der Sache ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig, ob aufgrund einer Auflage gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gezahlte bzw. noch zu zahlende Geldbeträge unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Mai 2006 zum Betriebeiner Biogasanlage gegründet wurde. An ihrem Vermögen waren im Streitjahr – jeweils zu 50 % – Herr V. S. (Vater) und Herr F. S. (Sohn) beteiligt. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.) und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung B-Stadt vom xx.xx.2004 wurde Herrn V. S. eine noch zu errichtende Biogasanlage mit der Maßnahme genehmigt, dass die Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 933 kW (elektrische Leistung 330 kW) betrieben w...