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FG Münster Urteil vom 18.12.2001 - 15 K 8610/98 E (veröffentlicht am 15.01.2002)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei verspäteter Offenlegung; Zurechnung einer mittelbaren vGA beim Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die verspätete Darlegung eines bislang gegenüber dem FA geheim gehaltenen Treuhandverhältnisses, die erst nach Ablauf der für die Steuerfestsetzung des Treugebers geltenden regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die bisher durchgeführte Besteuerung bei den Beteiligten des Treuhandverhältnisses beibehalten wird.

2) Eine vGA, die einer einem Gesellschafter nahestehenden Person, die an der Gesellschaft nicht selbst beteiligt ist, zufließt, ist regelmäßig dem Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn ein direkter Vorteil für ihn nicht erkennbar ist.

 

Normenkette

AO §§ 153, 159, 90

 

Tatbestand

I.

Streitig sind die Berücksichtigung eines verdeckten Treuhandverhältnisses sowie die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen, die von einem nahen Angehörigen vereinnahmt worden sind.

Die damals 22-jährige Klin. schloss am 21.02.1984 einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer GmbH. Sie war laut dem Gesellschaftsvertrag (UR-Nr. 1/84), auf den verwiesen wird, alleinige Gesellschafterin. Als Geschäftsführer wurde ihr damals 75-jähriger Großvater, B, bestellt und ins Handelsregister eingetragen. Der Unternehmensgegenstand war die Vermietung von Anlagen, Geräten und Einrichtungen für die Bauwirtschaft, ferner die Bauplanung sowie Durchführung von Aufträgen der Bauausführung und der Bauüberwachung.

Am selben Tag schloss die Klin. vor demselben Notar mit ihrem im Vermögensverfall befindlichen Vater, C., einen notariellen „Treuhandvertrag über die Innehabung von G...

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