Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für den Einbau eines Treppenlifts
Leitsatz (redaktionell)
Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist in diesem Fall die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 5.10.2011 - VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39).
Normenkette
EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e; SGB V § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr 2005.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14.06.2007 verstorbenen Ehemannes X. S., mit dem sie im Streitjahr gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Ende des Jahres 2005 ließen sich die Klägerin und ihr am 18.11.1914 geborener, zwischenzeitlich verstorbener Ehemann von der U. GmbH einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Ausweislich einer Rechnung vom 19.12.2005 ergaben sich hierfür Kosten in Höhe von 18.664,45 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu legten sie dem Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2006 ein am 5.10.2006 ausgestelltes ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes Dr. E. P., L., vor, in dem dieser ausführt:
„Seit 9/05 besteht bei o.g. [X. S.] eine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit. Das Zurücklegen kurzer Strecken ist ohne Hilfsmittel (Rollator oder Rollstuhl) nicht möglich. Mi...