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FG Münster Urteil vom 18.06.2004 - 9 K 2742/02 S (veröffentlicht am 01.08.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozesszinsen bei durch Anrechung entstandenem Erstattungsbetrag im Prozess gegen die Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für einen sich erst durch die Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ergebenden Erstattungsbetrag sind Prozesszinsen nicht festzusetzen, wenn es an einer Herabsetzung der festgesetzten Steuer fehlt.

 

Normenkette

AO 1977 § 236 Abs. 1-2; EStG §§ 36, 36 Abs. 2; AO 1977 § 236

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen I R 80/04)

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen I R 80/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Prozesszinsen festzusetzen sind.

Die Klägerin (Kl.) erwarb mit Kaufvertrag vom 18.12.1990 sämtliche Anteile an der X… GmbH. Mit Beschluss vom 21.12.1990 löste die Kl. die X… GmbH zum 31.12.1990 auf und beschloss den Gewinn der X… GmbH vollständig auszuschütten. In ihrem Jahresabschluss 1990 erfasste die Kl. den ausgeschütteten Gewinn der X… GmbH zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer (KSt) mit 3.347.682 DM als Ertrag und schrieb gleichzeitig wegen der Gewinnausschüttung die Beteiligung an der X… GmbH auf 0 DM ab. In ihrer KSt-Erklärung 1990 machte die Kl. die Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapSt) i. H. v. 535.629 DM und KSt von 1.205.165 DM geltend.

Der Beklagte (Bekl.) behandelte den Erwerb der Anteile an der X… GmbH gem. § 42 Abgabenordnung (AO) wegen sog. Anteilsrotation als Gestaltungsmissbrauch. Er rechnete der Kl. die Gewinnausschüttung nicht als Ertrag zu, versagte der Teilwertabschreibung die steuerliche Anerkennung und rechnete weder KSt noch KapSt an. Die KSt 1990 setzte er nach einem zu versteuernden Einkommen von ./. 188.320 DM mit 0 DM fest.

Die Kl. wandte sich mit dem Einspruch und der Klage gegen diese steuerliche Behandlung. Mit Urteil vom 18.07.2001 I R 48/97 e...

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