Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalverkehrsfreiheit, beschränkte Einkommensteuerpflicht, dauernde Last aufgrund Übernahme Gesellschaftsanteil
Leitsatz (redaktionell)
1) Der für beschränkt Steuerpflichtige in § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG angeordnete Ausschluss der steuermindernden Berücksichtigung dauernder Lasten verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV.
2) § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG steht damit der steuermindernden Berücksichtigung gezahlter dauernder Lasten i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. eines beschränkt Steuerpflichtigen für die Übernahme eines ertragbringenden und existenzsichernden Gesellschaftsanteils nicht entgegen (Fortentwicklung des EuGH-Urteils vom 31.03.2011, Rs. C-450/09 - Schröder).
Normenkette
EStG § 50 Abs. 1 S. 4; AEUV Art. 63; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen I R 49/12)
BFH (Beschluss vom 14.05.2013; Aktenzeichen I R 49/12)
Tatbestand
Zu entscheiden ist noch, ob im Streitfall die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) der gewinnmindernden Berücksichtigung einer dauernden Last entgegensteht.
Der nicht verheiratete Kläger ist deutscher Staatsbürger und lebt in F (= europäisches Ausland).
Mit Übertragsvertrag vom 17.01.1989, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird – Blatt 89 ff der Gerichtsakte –, erwarben der Kläger und dessen Bruder von ihrem Vater dessen Gesellschaftsanteil an der U – GbR mit Sitz in M, die nunmehr als E – GbR firmiert. Als Gegenleistung verpflichteten sich der Kläger und sein Bruder die in § 2 des Vertrages vom 17.01.1989 näher bezeichneten und einkommensteuerlich als dauernde Lasten zu qualifizierenden Leistungen an ihren Vater bzw. ihre Eltern zu erbringen.
Neben anderweitigen inländischen Einkünften erzielte der Kläger aus seiner Beteiligung...