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FG Münster Urteil vom 17.09.2010 - 4 K 1412/07 G,U (veröffentlicht am 15.12.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung von bei Umsätzen und Gewinnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung löst die Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit aus.

2. Das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann verworfen werden, soweit dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.

 

Normenkette

AO § 162

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine inzwischen aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wendet sich gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2001 und 2002 erhobenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuernachforderungen. Streitig sind hierbei Grund und Höhe von Hinzuschätzungen.

Die Klägerin erwarb Anfang des Jahres 2000 den in C. belegenen …-Grill „D.”. Gesellschafter der Klägerin waren zu je 50 v.H. Herr E. A. und dessen Schwester, Frau F. B.. Frau B. schied zum 30.04.2002 aus der GbR aus und verzog nach Griechenland. Herr A. führt den Imbiss seitdem als Einzelunternehmer fort.

Die Besteuerung für die Jahre 2001 und 2002 erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG –). Die erklärten Bruttoumsätze für das Jahr 2001 betrugen DM …, für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.01. bis 30.04.2002 EUR …. Der wirtschaftliche Wareneinsatz belief sich für das Jahr 2001 auf (netto) DM …, für das Jahr 2002 auf EUR ….

In den Jahren 2005/2006 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. für die Streitjahre 2001 und 2002 statt. Hierbei wurden zum einen Mängel in der Kassenführung festgestellt (Tz. 2.2 des Betriebsprüfungs-Berichts vom 29.06.2006). Zum anderen beanstandete der Prüfer die abgesunkenen Rohgewinnaufschlagsätze von 200 v.H. im Jahr 2000 auf 164 v.H. im Jahr 2001 sowie auf 146 v.H. im Jahr 2002. ...

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