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FG Münster Urteil vom 17.09.1996 - 15 K 6167/95 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1990. Zinsen zur Umsatzsteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen XI R 94/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 45.359 DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist die Inanspruchnahme eines Zwangsverwalters nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1990 (UStG) auf offen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) in von ihm erst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung erteilten Mietabrechnungen.

Der als Fachanwalt für Steuerrecht tätige Kläger (Kl.) war vom 01.04.1985 bis zum 07.11.1986 Zwangsverwalter des Grundstücks …. Nach Verkauf des Grundstücks hob das Amtsgericht … die Zwangsverwaltung auf.

Mit schriftlichem Vertrag vom 07.05.1985 vermietete der Kl. das Grundstück für den Zeitraum vom 02.04.1985 bis zum 31.03.1986 an die … für eine Jahresmiete von 168.000 DM „plus jeweils gültiger Mehrwertsteuer”, die im Vertrag nicht ziffernmäßig ausgewiesen war. Die zzgl. USt vereinnahmte Miete führte der Kl. an die Grundpfandrechtsgläubiger ab, die die Zwangsverwaltung beantragt hatten.

Auf Aufforderung des beklagten Finanzamts (FA) reichte der Kl. in seiner Funktion als ehemaliger Zwangsverwalter am 11.10.1990 USt-Erklärungen für 1985 und 1986 ein, in denen er steuerpflichtige Mietumsätze erklärte. Der Höhe nach von den Erklärungen abweichend erließ das FA in der Fassung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.11.1992 USt-Bescheide 1985 und 1986, die es an den Kl. als ehemaligen Zwangsverwalter adressierte. Im nachfolgenden Klageverfahren 15 K 6077/92 U hob das FA die Bescheide wieder auf mit der Begründung, daß nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Bescheide nicht mehr an den Kl. hätten ergehen dürfen.

Bereits am 07.06.1990 hatte der Kl. der Gmb...

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