Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für private Telekommunikation der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG) nicht auch für Freiberufler anzuwenden
Leitsatz (redaktionell)
1) Privat veranlasste Telefonkosten eines Freiberuflers sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie erhöhen den nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn und sind nicht gem. § 3 Nr. 45 EStG als steuerfrei zu betrachten. Die Steuervergünstigung steht nur Arbeitnehmern, nicht aber Gewerbetreibenden und Freiberuflern zu.
2) Die Zielsetzung einer Vereinfachungsbefreiung kann nur bei Arbeitnehmern erreicht werden, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht dagegen bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Art. 3 GG gebietet keine Gleichbehandlung beider Berufsgruppen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3, § 12 Nr. 1, § 3 Nr. 45
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist noch, ob bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus selbstständiger Arbeit ein privater Anteil an den Telefonkosten gewinnerhöhend anzusetzen ist.
Der Kl. ist als Rechtsanwalt selbstständig tätig. In seiner Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) setzte er selbst einen privaten Anteil an den Telefonkosten in Höhe von 30 v. H. = 798 DM gewinnerhöhend an. Dementsprechend führte das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung der Kl. durch. Durch Bescheid vom 28.03.2003 setzte es die ESt für das Kalenderjahr 2001 auf 6.805,29 Euro unter Berücksichtigung von Einkünften des Kl. aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 16.804 DM fest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl. Einspruch, der durch die Einspruchsentscheidung (EE) des FA vom 30.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie jetzt n...