Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen; Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Grundstück ist nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb des Steuerpflichtigen bestimmt und rechnet damit nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es aufgrund der eindeutig entgegenstehenden Regelungen im Bebauungs- bzw. Flächennutzungsplan nicht betrieblich genutzt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Planänderung erkennbar sind.
2) Ein Grundstück, das zu einem erheblich über dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde und damit die Wirtschaftskraft des Unternehmens nicht stärken kann, kann auch nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden.
3) Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem Abfallgesetz ist als eigenbetrieblicher Aufwand nicht rückstellungsfähig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind bei einem Einzelhandel mit Kraftfahrzeugteilen und Zubehör noch der Betriebsausgabenabzug für eine Teilwertabschreibung für Grundstücke, die Zuordnung von Zinsaufwendungen für die Grundstücke und eine Rückstellung für Entsorgungskosten.
Der Kläger (Kl.) ist ledig und erzielt aus dem Einzelhandel mit Kraftfahrzeugteilen und Zubehör Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wurde in den Streitjahren zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer wurde jeweils erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 08.10.2001 wegen Einkommensteuer 1999 auf … DM und vom 31.07.2002 wegen Einkommensteuer 2002 auf … EUR festgesetzt.
Am 03.06.2003 begann eine Betriebsprüfung beim Kl., die mit Bericht vom 24.10.2003 u. a. z...