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FG Münster Urteil vom 16.12.2003 - 6 K 2741/00 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Sowohl eine Entnahme aus land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen sowie die Aufgabe des Betriebes setzt voraus, dass eine unmissverständliche Erklärung gegenüber dem FA erfolgt. Eine Einstellung der Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen führt nicht zu einem stillschweigenden Ausscheiden des Brachlandes aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

 

Normenkette

EStG § 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen IV R 39/04)

BFH (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen IV R 39/04)

BFH (Beschluss vom 23.08.2004; Aktenzeichen IV S 7/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücksflächen einheitlich und gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt hat.

Die Kläger waren gemeinsam mit ihrer Mutter Miterben nach ihrem am 11. November 1986 verstorbenen Vater (S). Mit notariellem Vertrag vom 08.03.1989 hat die Mutter ihren Miteigentumsanteil von 50/100 zu gleichen Teilen auf die Kläger übertragen.

Ab 1986 haben die drei Miterben und ab 1990 die Kläger in ihren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus selbstgenutzten Wohnhäusern, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück „weg 3” sowie Einnahmen aus Erbpacht aus dem Grundstück „Landstraße 8” erklärt. Auf den Inhalt der Erklärungen nebst Anlagen wird Bezug genommen. Auf der Anlage FB für das Streitjahr 1991 erklärten die Kläger „die Gemeinschaft wurde durch notariellen Vertrag am 11.09.1991 aufgelöst”.

Entsprechend der abgegebenen Feststellungserklärung sind für 1991 mit Bescheid vom 14.04.1992 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt und den Kläge...

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