Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für ein teilweise zur Erzielung von Vermietungseinkünften und teilweise und zwar in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutztes häusliches Arbeitszimmer sind insgesamt nicht abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2014 und 2015.
Die Kläger sind verheiratet und werden getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung resultierten aus dem Objekt A-Straße 1 in E, ein Mehrfamilienhaus mit drei vermieteten Wohneinheiten.
In ihren getrennt für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen machten die Kläger für das Mietobjekt Werbungskostenüberschüsse i.H.v. zusammen X € für 2014 (X € für den Kläger und X € für die Klägerin) und X € für 2015 (X € für den Kläger und X € für die Klägerin) geltend. Für das Jahr 2014 setzten die Kläger bei den Werbungskosten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. zusammen X € (je X €) an. Zur Erläuterung gab der Kläger an, es handele sich um ein Arbeitszimmer im Keller seines Wohnhauses im B-Weg 2 in E, das zu 95 % für die Hausverwaltung und zu 5 % für sonstige Tätigkeiten verwendet werde. Für andere Bürotätigkeiten stehe ab dem 1.1.2014 ein Raum im ersten Obergeschoss mit einem Schreibtisch und einer kompletten PC-Ausstattung zur Verfügung. Die Gesamtkosten für dieses Arbeitszimmer i.H.v. 1.250,70 € für 2014 seien daher zu 95 %...