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FG Münster Urteil vom 16.06.2021 - 7 K 30/19 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung des Fiskus mit einer Forderung, die erst nach Erlass der EE über den Abrechnungsbescheid abgetreten wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Fiskus ist nicht berechtigt, mit rechtswegfremden Forderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind und von dem Aufrechnungsgegner bestritten werden, aufzurechnen.

2) Ein Titelumschreibungsverfahren, das nicht zu einer rechtskräftigen Feststellung der Rechteinhaberschaft führen kann, rechtfertigt eine Aufrechnung durch den Fiskus nicht.

3) Bei der gerichtlichen Überprüfung von Abrechnungsbescheiden bleiben Gegenforderungen unberücksichtigt, die erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung auf den Fiskus übergegangen sind.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, § 226

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides. Dabei stellt sich im Kern die Frage, ob der Beklagte wirksam mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen Steuererstattungsanspruch des Klägers aufgerechnet hat.

Der Kläger nahm in den Jahren 2001 und 2002 fünf Darlehen bei der Volksbank N eG (Volksbank) auf (Darlehensverträge mit den Nummern 100 über 000 DM, 101 über 000 DM, 102 über 000 EUR, 103 über 000 DM und 104 über 000 EUR. Die Kredite wurden durch die X-Bank gefördert.

Zudem übernahm der Kläger eine selbstschuldnerische Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 000 DM, welches die Volksbank der K- Beteiligungsgesellschaft mbH gewährt hatte.

Die Kredite wurden durch Bürgschaften der B-Bank GmbH (Bürgschaftsbank) gesichert. Zugunsten der Bürgschaftsbank bestanden Rückbürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (Land NRW) und der Bundesrepublik Deutschland (Bund).

Nachdem der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, kündigte die Volksbank im November 2005 sämtliche Kredite. Die Bürgschaftsbank s...

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