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FG Münster Urteil vom 16.05.2019 - 5 K 1303/18 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzzuschätzung; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unmaßgeblich sind Vorstellungen und Vorbesprechungen der Beteiligten, die nicht explizit Gegenstand der tatsächlichen Verständigung geworden sind; versteckte Einigungsmängel i.S.v. § 155 BGB werden von einer getroffenen tatsächlichen Verständigung erfasst. Lediglich offene Einigungsmängel können insoweit eine Bindung an die tatsächliche Verständigung ausschließen.

2. Das beklagte FA kann sich nicht darauf berufen, dass tatsächliche Verständigungen im Allgemeinen nur für unklare Sachverhalte geschlossen würden und die strittigen zusätzlichen Transportumsätze damit als klarer Sachverhalt neben der tatsächlichen Verständigung Berücksichtigung finden müssten. In der vorliegenden tatsächlichen Verständigung wurde als unklarer Sachverhalt ohne Einschränkung die nicht ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung bezeichnet. Dies umfasst demnach auch sämtliche nicht erfassten Umsätze.

 

Normenkette

BGB § 155; UStG § 22

 

Tatbestand

Streitig sind die Umsatzsteuerfestsetzung für 2013 einschließlich der Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen auf den Gebieten des Reisegewerbes (u.a. Obst- und Gemüsehandel), des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie der Fahrzeugaufbereitung. Herr G aus I fertigte für den Kläger die laufende Buchführung, die Jahresabschlüsse/Gewinnermittlungen, die Voranmeldungen und die Steuererklärungen. Dem Kläger ist die Besteuerung seiner Umsätze nach vereinnahmten Entgelten genehmigt worden.

Für das Jahr 2013 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung am 16.12.2014 ein, aus der sich eine Umsatzsteuer von 495,20 € ergab und die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand.

Am 11.8.2...

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