rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorteilsausgleich im Rahmen des § 1 AStG
Leitsatz (redaktionell)
Werden einer dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person i.S.d. § 1 AStG sowohl die Maschinen als auch das Material für die Produktion von Waren für den Steuerpflichtigen im Rahmen eines Lohnauftrags ohne Berechnung eines Entgelts zur Verfügung gestellt, sind die getroffenen Vereinbarungen im Anwendungsbereich des § 1 AStG zwischen den Vertragsparteien nicht getrennt, sondern als Einheit zu würdigen.
Normenkette
AStG § 1 Abs. 4, 1
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für Berichtigungen nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vorliegen und ob bisher nicht angesetzte Betriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden können.
Der Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielt unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen, das selbstentwickelte Kunststoffspezialteile für den Fensterbau produziert. Anfang 1993 gründete der Kl. eine Tochtergesellschaft (im folgenden G.) mit Sitz im Ausland. Es handelt sich um eine Körperschaft ausländischen Rechts, deren alleiniger Anteilseigner der Kl. ist. Hintergrund der Gründung der G. ist die Auslagerung der Fertigung arbeitsintensiver Produkte ins Ausland. Der Kl. beliefert die G. mit Rohstoffen, aus denen diese bisher vom Einzelunternehmen produzierten Spezialteile gefertigt werden. Die fertigen Produkte werden von G. an das Einzelunternehmen geliefert.
Ab März 1993 leaste der Kl. eine Spritzgussmaschine vom Typ „Cincinnatti” zur monatlichen Leasinggebühr von 3.554 DM zzgl. Umsatzsteuer. Die Maschine war mit um den Vermerk „auf Leihbasis” ergänzten Lieferschein vom 18.02.1993 zur G. ins Ausland verbracht worden, wo sie zur Produktion von Sprosse...