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FG Münster Urteil vom 14.11.1995 - 15 K 3202/93 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuer-Nachforderung 1990–1991

 

Tenor

Der Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom 29.1.1992 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 4.6.1993 wird dergestalt geändert, daß der Nachforderungsbetrag für die streitigen Zeiträume wie folgt festgesetzt wird:

1990

1. Halbjahr 1991

LSt

rk.KiSt

ev.KiSt

LSt

rk.KiSt

ev.KiSt

30.208 DM

634,– DM

1.480,– DM

17.324,– DM

364,– DM

849,– DM

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 74.939 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob an Zeitungszusteller gezahlte „Nachtzuschläge” gemäß § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) 1990 steuerfrei sind.

Die Klägerin (Klin.) betreibt einen Zeitungsverlag. Für die Verteilung der Tageszeitungen unterhält sie einen Zustelldienst, der aus ca. 1.800 Zeitungszustellern besteht. Mit den Zustellern wurden von der Klin. zum Teil schriftliche Zustellerverträge abgeschlossen, in denen die Vergütung geregelt war. In den vor und während der Streitjahre abgeschlossenen schriftlichen Zustellerverträgen war zum überwiegenden Teil ein Bruttolohn pro ausgetragene Zeitung vereinbart. In allen schriftlichen Verträgen, die nach dem 1.1.1989 abgeschlossen wurden, wurde der Zusteller verpflichtet, die Zustellung so rechtzeitig vorzunehmen, daß jeder Abonnent seine Zeitung bis spätestens 6.00 Uhr erhält. Desweiteren war in den schriftlichen Verträgen, die nach dem 1.1.1989 abgeschlossen wurden, geregelt, daß Vertragsänderungen der Schriftform bedürften. Daneben bestanden mündliche Arbeitsverträge mit Aushilfszustellern und mit einigen Stammzeitungszusteuern.

Ab September 1991 wurde in den neu abgeschlossenen schriftlichen Verträgen geregelt, daß in dem Stückl...

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