Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobes Verschulden bei gekürztem Vorwegabzug
Leitsatz (redaktionell)
1) Regelmäßig handelt grob fahrlässig, wer eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf eine bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet.
2) Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum infolge mangelnder steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen dann nicht als grobes Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsirrtum subjektiv entschuldbar ist.
3) Die Nichtbeantwortung einer ausdrücklich gestellten Frage im Steuererklärungsformular begründet auch dann grobes Verschulden, wenn der Steuerpflichtige die Beantwortung unterlässt, weil er irrtümlich glaubt, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Anwendungsfall keine Auswirkung.
4) Ein im Mantelbogen mit "Vorruheständler" bzw. "Rentner" bezeichneter Steuerpflichtiger, der in den Jahren 2000 bis 2003 in der Anlage N, Zeilen 25 bis 30 unter der Überschrift "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" keine Angaben gemacht hat und bei dem unzutreffend ein nur gekürzter Vorwegabzug gewährt wurde, hat grob fahrlässig gehandelt.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend haben, dass ihnen ein ungekürzter Vorwegabzug zu gewähren ist.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitzeitraum und in den Jahren davor zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahr 1942 geborene Kläger, ursprünglich als Ingenieur in der Chemiebranche tätig, erzielte seit dem Jahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Vorruheständler, wobei er im Jahr 1...