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FG Münster Urteil vom 14.05.2002 - 15 K 6731/01 U (veröffentlicht am 15.11.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Geldwetten - Erfassung nur des nicht ausgeschütteten Teils der Spieleinsätze

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Veranstaltung von Geldwetten sind nur die nicht als Gewinn an die Wettteilnehmer ausgeschütteten Teile der Wetteinnahmen einzubeziehen.

2) Die Einsätze, die wieder als Gewinn ausgeschüttet werden, können, sofern dies aufgrund der Wettbedingungen von vornherein feststeht, nicht als Entgelt für die an die Wettteilnehmer erbrachten Leistungen angesehen werden.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1, 1 S. 1; UStG § 10 Abs1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1; RennwettLottG § 2; UStG § 4 Nr. 9b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen V R 42/02)

 

Gründe

Streitig ist bei Geldwetten, ob umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Wettumsätze nur der nicht als Gewinn ausgeschüttete Teil der Spieleinsätze ist.

Der Kläger (Kl.), ein eingetragener Verein, veranstaltet Wettbewerbsflüge mit Brieftauben, und bietet Züchtern, die Tauben bei den Flügen starten lassen, die Möglichkeit, in verschiedenen Gewinnklassen auf die jeweils von ihnen selbst zu dem Wettbewerbsflug mitgegebenen Vögel Geldwetten abzuschließen. Der Kl. schüttet die Wetteinsätze in den verschiedenen Gewinnklassen unter den sich an der Wette beteiligenden Züchtern der jeweils am schnellsten heimkehrenden Tauben als Gewinn aus. Nach den Spielbedingungen verbleiben dem Kl. nur die nicht als Gewinn ausgeschütteten Einsätze, nämlich dann, wenn ein Drittel aller gestarteten Tauben nicht binnen der Wettbewerbsdauer das Flugziel, ihren Heimatschlag, erreichen. In seinen Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen 1996 bis 1999 erfasste der Kl. alle Spieleinsätze ohne Rücksicht auf die Quote der jeweiligen Gewinnauss...

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