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FG Münster Urteil vom 14.03.2006 - 15 K 4885/02 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszahlung an nicht unterhaltspflichtigen Vater

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nach § 74 Abs. 2 EStG iVm § 104 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger, soweit der nachrangige Leistungen erbracht hat.

2) Dieselben Grundsätze sind anzuwenden, wenn ein nachrangiger Sozialleistungsträger für einen Angehörigen Leistungen erbracht hat und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

 

Normenkette

SGB X §§ 104, 107; EStG §§ 62, 74 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 87/06)

BFH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen III R 87/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind, das u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat, an den mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtigen Vater auszuzahlen ist.

Der Kläger (Kl.) ist der Vater des am 26.04.1962 geborenen Kindes M. M. ist zu 100 % schwerbehindert und war bis Oktober 1999 stationär in C. untergebracht. Die Kosten trug der Landschaftsverband X.. Der Kl. und seine Ehefrau waren mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht an den Kosten beteiligt. Ab 01.11.1999 bewohnte M. eine eigene Wohnung. Er erhielt von der Stadt C. Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) i. H. v. monatlich 1.588 DM, Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG i. H. v. monatlich 3.397 DM (ab 01.06.2000: monatlich 2.660 DM) sowie ab 01.01.2001 Hilfe zur Pflege. Es wird wegen der Bezüge des M. auf das Schreiben der Stadt C. an die Beklagte (Bekl.) vom 11.01.2001 Bezug genommen. Der Kl. und seine Ehefrau wurden für den Unterhalt von M. von der Stadt C. nicht in Regress genommen. Die Stadt C. meldete bei der B...

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