Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellungen eines Versicherungsvertreters
Leitsatz (redaktionell)
Unzutreffende Aktivierungen und Passivierungen sind auch dann zu korrigieren, wenn die Ertragsteueransprüche schon verjährt sind.
Normenkette
HGB § 249; EStG § 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist, in welcher Höhe ein Versicherungsvertreter nach Vereinnahmung einer einmaligen Provision aus Anlass der späteren Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge Rückstellungen bilden kann.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. ist seit 1969 Vertreter eines Versicherungsunternehmens, für das vorher schon sein Vater in gleicher Weise tätig war. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt er gem. § 5 EStG durch Bilanzierung. Tätig waren in den Streitjahren 1992 und 1994 folgende Mitarbeiter:
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1992 |
1994 |
Mitarbeiter Innendienst |
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Vollzeitkräfte |
3 |
4 |
Teilzeitkräfte |
2 |
4 |
Aushilfen |
0,8 |
1,25 |
Auszubildende |
6 |
7 |
Mitarbeiter Außendienst |
2,5 |
1,75 |
Die Tätigkeit des Kl. umfasst abgesehen von der Vermittlung von Lebens- und Schadensversicherungen auch die Betreuung und Erhaltung des Bestandes sowie die Besorgung des Beitragseinzugs, soweit ihm dieser von dem Unternehmen übertragen war. Für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen erhielt der Kl. eine Provision in Höhe eines Prozentsatzes des ersten tarifmäßigen Jahresbeitrages. Sie wurde fällig, sobald der Versicherungsvertrag zustande gekommen war und soweit die Beiträge gezahlt wurden. Folgeprovisionen für die Betreuung der Lebensversicherungsverträge erhielt er – in Abweichung zu anderen Versicherungssparten – nicht. In der Bilanz zum 31...