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FG Münster Urteil vom 13.07.1999 - 13 K 2785/97 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigter

 

Leitsatz (redaktionell)

Erfüllen mehrere Berechtigte für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kindergeld, ist die Änderung der Haushaltszugehörigkeit erst mit Beginn des Folgemonats bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 70 Abs. 2, § 64 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen VIII R 76/99)

BFH (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen VIII R 76/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin für den Monat Februar 1997 Kindergeld zusteht.

Die Klägerin hat seit dem 03.02.1997 das Kind A, geboren …1991, in Dauerpflege mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen. Sie versorgt das Kind nach eigenen Angaben ganztägig und durchgängig an allen Wochentagen. In dem Haushalt der Klägerin leben außerdem 5 weitere minderjährige Kinder.

Bis einschließlich 02.02.1997 lebte das Kind A im Haushalt seiner Großmutter, der Beigeladenen (B). Diese bezog für das Kind laufend Kindergeld, zuletzt in Höhe von 350,– DM monatlich. Nachdem dem Beklagten durch Mitteilung des Jugendamtes der Stadt … am 07.02.1997 bekanntgeworden war, daß A ab 03.02.1997 bei der Klägerin lebte, hob er mit Bescheid vom 17.02.1997 diese Kindergeldfestsetzung ab März 1997 auf.

Mit Schreiben vom 06.02.1997 beantragte die Klägerin Kindergeld für das Kind A ab dem Monat Februar 1997. Mit Bescheid vom 05.03.1997 bewilligte der Beklagte Kindergeld ab März 1997 in Höhe von monatlich 350,– DM.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, ihr stehe das Kindergeld auch für den Monat Februar 1997 zu, da das Kind ab 03.02.1997 ganztägig bei ihr gewohnt habe.

Der Beklagte wies den Einspruch zurück, da für den Bezug des Kindergeldes bis zum 02....

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