Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung; Festsetzungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
2. Es kann dahinstehen, ob eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, wenn die Finanzbehörde bei Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis hat.
3. Eine Steuerhinterziehung muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen desjenigen, der die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht hat, begangen werden.
4. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige weiß oder zumindest damit rechnet, durch unrichtige oder unvollständige Angaben Steuern zu verkürzen.
5. Nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
6. Wenn verheiratete Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und beim Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerklassen III und V gegolten haben, sind die Eheleute verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
7. Ist es möglich ist, dass der Steuerpflichtige davon ausgegangen ist, dass der Steueranspruch durch die einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vollständig erfüllt worden ist, er aber hätte erkennen können, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet zu sein oder zumindest einen hinreichenden Anlass zu haben, sich über die mit der Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit verbundenen steuerlichen Konsequenzen zu informieren, liegt ein leichtfertiges Verhalten vor.
Normenkette
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S...