Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen aufgrund geänderter Zinsfestsetzung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen nur dann vor, wenn die Rückzahlung der Einnahmen durch das der Auszahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis veranlasst ist, mithin die aus diesem Rechtsverhältnis erzielten Einnahmen an den zuvor Zahlenden zurückerstattet werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015, IX R 26/14, BStBl. II 2015, 1019). Bei einer gemäß § 233 a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung ist hierbei maßgeblich, ob und – wenn ja – inwieweit es tatsächlich zu einer Rückabwicklung früherer Zinszahlungen kommt. Dies ist nur insoweit der Fall, als die aufgrund einer geänderten Zinsfestsetzung von dem Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf denselben Betrag und denselben Zeitraum entfallen wie die aufgrund der vorherigen Zinsfestsetzung an die Finanzbehörde gezahlten Zinsen.
Normenkette
AO § 233a Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1; AO § 233a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang von dem Kläger an den Beklagten im Streitjahr 2012 aufgrund von Änderungen zuvor erfolgter Zinsfestsetzungen geleistete Zahlungen als negative (Zins-)Einnahmen zu qualifizieren und als solche bei der Ermittlung von dessen im Streitjahr erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der verheiratete Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte. Er wurde aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 der Abgabenordnung (AO) beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt, wobei auf seinen Antrag eine getrennte ...