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FG Münster Urteil vom 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Umsätze der Stpfl. aus der Erbringung von Supervisionsleistungen sind nicht bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S.d. § 19 Abs. 3 UStG zu berücksichtigen, weil diese nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei zu behandeln sind. In Bezug auf Lehrsupervisionen kann sich die Steuerfreiheit daher bereits daraus ergeben, dass ein Stpfl. andere darin unterrichtet, Supervisionen auszuführen. Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten.

2. Da die Stpfl. sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL unmittelbar berufen kann, ist es aus Sicht des erkennenden Senats unschädlich, dass die Supervisionsleistungen der Stpfl. nach nationalem Umsatzsteuerrecht nicht von der USt befreit sind, da die Stpfl. nicht über eine hinreichende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst bb, § 19; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j; UStG § 4 Nr. 14

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.06.2022; Aktenzeichen XI R 32/21 (XI R 6/19))

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin in 2014 erbrachten sog. Supervisionsleistungen umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin erbrachte in 2014 als Supervisorin sog. Supervisionsleistungen für den Kreis …, für Träger der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, für die … und für ähnliche Einrichtungen. Zudem leitete sie Le...

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