Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Bereich des „Betreuten Wohnens”
Leitsatz (redaktionell)
Der erkennende Senat sieht die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG bzw. 25 % der Fälle (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden, im Streitfall nicht als nachgewiesen an.
2. Selbst wenn man aus dem hohen Anteil am Gesamtumsatz einen Rückschluss auf die Anzahl der durch Sozialversicherungsträger vergüteten Fälle ziehen wollte, so umfasst der Gesamtumsatz zudem die Umsätze des Altenheims, dessen durch den Sozialversicherungsträger vergüteten Fälle nicht mit den Fällen des betreuten Wohnens zusammengerechnet werden dürfen.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; UStG § 4 Nr. 16
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Umsätze der Klägerin im Bereich des „Betreuten Wohnens” umsatzsteuerfrei sind.
Die Klägerin ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts i. S. von § 2 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalens mit Sitz in O. Organ der Stiftung ist die Stadt O, vertreten durch den Oberbürgermeister, der zugleich Vorstand i. S. von § 86 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. mit § 26 BGB ist. Zweck der Klägerin ist nach ihrer Satzung […]. Der Stiftungszweck wird u.a. durch die Projekte „…”, „…”, „…” und dem „…” umgesetzt.
Die Klägerin hielt im Streitzeitraum sämtliche Geschäftsanteile an der Altenzentrum L GmbH und der Ambulante Dienste L GmbH. Beide Gesellschaften werden seitens der Klägerin und des Beklagten übereinstimmend als Organgesellschaften der Klägerin als Organträgerin angese...