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FG Münster Urteil vom 11.05.1993 - 1 K 4651/88 E, G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrere Wohnungseigentumseinheiten als ein Objekt (wirtschaftliche Einheit) i.s.d. "Drei-Objekt-Grenze"

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußert ein Steuerpflichtiger acht Wohnungseigentumsrechte an einem im Bau befindlichen Gebäude, handelt es sich lediglich um 3 Objekte i.S.d. "Drei-Objekt-Grenze", wenn geplant ist, im Ergebnis 3 wirtschaftliche Einheiten (2 Arztpraxen und eine Wohneinheit) zu errichten.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1

 

Gründe

Es ist zu entscheiden, ob die Klägerin (Klin.) Eigentumswohnungen (ETW) im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert hat.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. erzielt als Finanzbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klin. ist Hausfrau. Im November 1979 erwarb die Klin. im Umlegungsverfahren das Grundstück Von-der-Recke-Str. 6–8, Gelsenkirchen (im folgenden; Grundstück). Die aufstehenden Gebäude waren zum Abbruch bestimmt. Am 22.1.1980 beantragte die Klin. die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Erdgeschoß gewerbliche Räume und in den drei Obergeschossen (OG) und im Dachgeschoß 16 Wohnungen enthalten sollte. Am 15.6.1981 wurde die Baugenehmigung entsprechend erteilt. Bei den Finanzierungsverhandlungen mit der Stadtsparkasse Gelsenkirchen stellte die Klin. in Aussicht, einen Teil der zu erstellenden Wohnungen als Wohnungseigentum zu veräußern. Dies hatte Einfluß auf die Darlehenskonditionen (Kreditangebot vom 14.11.1980). Am 2.2.1981 begannen die Bauarbeiten für den Neubau. Am 17.3.1981 beantragte die Klin. die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die am 3.4.1981 erteilt wurde. Am 4.6.1981 gab sie beim Amtsgericht eine Teilungserklärung ab, wonach sie das Grundstück in eine...

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