Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Beförderungsumsätzen; Ermittlung der Umsätze im Schätzungswege
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG müssen für jeden einzelnen Umsatz vorliegen. Die Regelung bezieht sich auf die konkrete Beförderungsleistung. Befreit wird danach die Beförderung von kranken und verletzten Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug.
2. Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. Im Fall einer serienmäßigen Ausstattung fehlt es an den typischen Merkmalen eines Krankenfahrzeuges.
3. Da der Stpfl. über keine Aufzeichnungen verfügt, aus denen sich ergibt, welche Personen mit welchem Fahrzeug befördert wurden und wie das jeweilige Fahrzeug eingerichtet war, ist die vom FA gewählte Vorgehensweise, anhand der Fahrleistung der unterschiedlich eingerichteten Fahrzeuge den steuerpflichtigen Anteil der Beförderungsumsätze zu ermitteln, von der Schätzungsbefugnis des FA gedeckt.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b
Nachgehend
BFH (Urteil vom 24.08.2022; Aktenzeichen XI R 25/20)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Frage, ob Beförderungsleistungen des Klägers und der G GmbH als dem Unternehmen des Klägers eingegliederte Organgesellschaft anteilig als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind.
Der Kläger betrieb in den Jahren 2003 bis 2009 ein Gewerbe für Krankentransporte und für Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderung sowie für ältere und kranke Personen. Im Dezember 2009 gründete er zusammen mit Herrn K N, seinem Sohn, die G GmbH (G GmbH), welche ab 2010 das Gewerbe weiter ausübte. Der Kläger...