Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhalt der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht durch einen noch genutzten inländischen Wohnsitz
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland führt dann nicht zur beschränkten deutschen Steuerpflicht, wenn ein inländischer Wohnsitz nach wie vor beibehalten wird.
2) Bei einer vom Steuerpflichtigen behaupteten Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien anstelle von Deutschland ist es ein wichtiges Indiz, dass diese durch einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid der spanischen Finanzbehörden nachgewiesen werden kann.
Normenkette
AO 1977 § 8; DBA Spanien Art. 4 Abs. 2; DBA ESP Art. 21; EStG § 1 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Der Kl. erzielte nach Veräußerung wesentlicher Teile des Anlagevermögens der aufgelösten Maschinenfabrik Gebr. B GmbH auf Grund Tz. 16 des Kaufvertrages vom 04.11.1994 für eine beratende Tätigkeit Einnahmen i. H. v. 275.000,00 DM. Als Miteigentümer des Betriebsgrundstückes „F-Breede” erzielte der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 104.007,00 DM. Aus der Vermietung des Hauses in S, „Am Lbach” erzielte der Kl. einen Verlust i. H. v. 7.129,00 DM und aus der im Mai 1995 erworbenen Eigentumswohnung in B „Kstraße” einen Verlust i. H. v. 12.445,00 DM.
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Einkommensteuerhinterziehung hat das Finanzamt (FA) das in 1992 erworbene Einfamilienhaus des Kl. „Bhof” in O am 26.08.1997 durchsucht. In dieses Einfamilienhaus ist der Kl. am 19.02.1992 eingezogen.
Folgende vorgefundene Belege führten für das Streitjahr 1995 zu folgendem Ergebnis:
Das Stundenbuch einer Putzhilfe aus der Zeit vom 05.05.1994 bis 25.08.1997 wies aus, dass sie bis auf wenige...