Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2) Wert der Gegenleistung i.S.v. § 8 Abs. 1 GrEStG ist bei einer Verlängerung des Erbbaurechts der auf die Laufzeit der Verlängerung gemäß § 13 Abs. 1 BewG kapitalisierte Erbbauzins. Dieser Kapitalwert ist nicht auf den Zeitpunkt der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 04.12.2007 (UR-Nr. xxx/2007-DE des Notars N1 in F-Stadt) ein Erbbaurecht an dem im Grundbuch von S-Stadt, Bl. xxx, eingetragenen Grundbesitz Gemarkung S-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche A-Straße 22, von der M B.V. mit Sitz in B-Stadt. Das Erbbaurecht ist eingetragen im Erbbaugrundbuch von S-Stadt Blatt yyy. Nach § 1 des Erbbaurechtsvertrages vom 23.03.1972 (UR-Nr. xxx/1972 des Notars N2 in S-Stadt) betrug die Dauer des Erbbaurechts 75 Jahre ab dem Tag der Eintragung in das Grundbuch, welche am 08.11.1972 erfolgt ist.
Mit notariellem Vertrag vom 07.05.2010 (UR-Nr. xxx/2010-DE des Notars N1 in F-Stadt) vereinbarte die Klägerin mit dem Grundstückseigentümer eine Änderung des Erbbaurechtsvertrags (Erbbaurechtsänderungsvertrag) dahingehend, dass das Erbbaurecht nunmehr für die Dauer von 75 Jahren, gerechnet ab dem 01.01.2011, bestellt wird (§ 2 Nr. 1). Der Erbbauzins wurde nach § 2 Nr. 5 mit Beginn des 01.01.2011 auf jährlich 69.000 EUR festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbbaurechtsänderungsvertrag Bezug genommen.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25.08.2010 auf d...