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FG Münster Urteil vom 09.07.2003 - 1 K 3346/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein Promotionsstudium einschließlich der Kosten für die Anfertigung und Vervielfältigung der Dissertation sind grundsätzlich dann berücksichtigungsfähige Werbungskosten, wenn bei dem Stpfl. ein Promotionsarbeitsverhältnis gegeben ist, bei dem die Verpflichtung zur Promotion alleiniger oder ganz wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen VI B 158/03)

BFH (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen VI B 158/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität Werbungskosten (Wk) sind.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertriebsleiter bei der Firma T. Er verfügt über einen Fachhochschulabschluss als Betriebswirt.

Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1999 machte er dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Aufwendungen i.H.v. 48.205,90 DM für die Durchführung einer Dissertation mit dem Titel „Der langfristige Aufbau von Vertrauen und Glaubwürdigkeit eines Unternehmens durch die neue Managementmethode – Reputation” als WK Steuer mindernd geltend. Die Dissertation sollte an einer ausländischen Universität in U erfolgen. Zur Begründung führte er aus, auf Grund des laufenden Dissertationsverfahrens sei er bereits vorab bei der Firma T in die Geschäftsleitung berufen worden. Nach Abschluss des Dissertationsverfahrens werde ihm Prokura erteilt.

Der Beklagte (Bekl.) erließ am 07.08.2000 einen ESt-Bescheid für 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, indem er die Aufwendungen des Kl. für die Promotion nicht a...

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