Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind von diesem zu entrichtende Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte für die Anwendung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Beiträge einer Beamtenanwärterin zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.
Die am 10.10.1975 geborene Tochter T. T. des Klägers (Kl.) legte am 16.11.2000 die Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Seit dem 01.02.2001 leistete sie den Vorbereitungsdienst als beamtete Lehramtsanwärterin in B.-Stadt.
Mit Schreiben vom 19.01.2001 zeigte der Kl. diesen Sachverhalt der beklagten Familienkasse an und beantragte die Einstellung der Zahlung des Kindergeldes, da im Hinblick auf den monatlichen Bruttolohn seiner Tochter von etwa 1.900 DM noch nicht überschaut werden könne, ob der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten werde.
Die Beklagte (Bekl.) hob darauf mit Bescheid vom 01.02.2001 die Kindergeldfestsetzung für T. ab Januar 2001 auf und forderte das für Januar 2001 gezahlte Kindergeld in Höhe von 270 DM von dem Kl. zurück.
Nach Ablauf des Jahres beantragte der Kl. die Zahlung von Kindergeld für T. für 2001 (Streitjahr). Zum Nachweis der Höhe der anzurechnenden eigenen Einkünfte von T. legte er deren Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für 2001 vor, nach dem sich Einkünfte von 13.007 DM (Bruttolohn 22.943 DM und Wer...