Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Beendigung einer Organschaft mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Eingliederung und damit die Organschaft entfällt nach BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn das Insolvenzgericht Eigenverwaltung anordnet. Die erforderliche Eingliederung mit Durchgriffsmöglichkeit entfällt, weil Aufsichtsrat oder entsprechende Organe gem. § 276a S. 1 InsO keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners mehr haben.
2. Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen geht der erkennende Senat auch für den vorliegenden Fall der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters davon aus, dass auch in diesem Fall eine organisatorische Eingliederung und damit umsatzsteuerliche Organschaft entfällt, wenn das Gericht – wie hier – neben der vorläufigen Eigenverwaltung zugleich einen Vollstreckungsschutz gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordnet hat. Der Senat ist der Auffassung, dass die Organträgering ihren Willen bei der Organgesellschaft (Stpfl.) nicht mehr (in rechtlich zulässiger Weise) durchsetzen konnte.
Normenkette
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 270a; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen XI R 35/17)
Tatbestand
Streitig ist, ob mit Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters (§ 270 a Insolvenzordnung – InsO) eine bis dahin bestehende umsatzsteuerliche Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG beendet worden ist.
Die Klägerin ist 100 %ige Tochtergesellschaft der I AG i.I. Bis zum Ablauf des 10.7.2014 bestand zwischen der I AG i.I. (Organträgerin) und der Klägerin (Organgesellschaft) unstreitig eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG.
Auf Eigenantrag der...