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FG Münster Urteil vom 06.06.2024 - 13 K 1080/23 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 22/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG verwendete Merkmal der Berufsausbildung.

2. Eine „erstmalige Berufsausbildung” i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfordert jedoch keine zeitliche Mindestkomponente der absolvierten Ausbildungsmaßnahme.

3. Ausbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z.B. zum Rettungshelfer) erfolgen, stellen „erstmalige Berufsausbildungen” dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 6, § 32 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Sohnes des Klägers beim Kindergeld als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 32 Abs. 1 u. Abs. 4 EStG.

Der Kläger erhielt zunächst laufend Kindergeld für seinen Sohn B. X. (geb. xx.xx.2000).

Der Sohn absolvierte von Februar 2019 bis August 2019 einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) beim Malteser Hilfsdienst. Zeitlich während des Bundesfreiwilligendienstes nahm der Sohn an einem Ausbildungslehrgang für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer teil. Am xx.07.2019 bestand der Sohn die staatliche Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 04.12.2017 (RettAPO 2017; GV. NRW. 2017, 919).

Bei diesem Ausbildungslehrgang zum Rettungshelfer handelt es sich gem. § 1 Abs. 2 RettAPO 2017 um ein 160-Stunden-Programm (80 Stunden theoretische Ausbildung; 80 Stunden praktische Ausbildung), bei dem die Ausbildung darauf ausgerichtet ist, dass der Rettungshelfer nach...

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