Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum Realsplitting
Leitsatz (redaktionell)
Ein nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting bei zuvor bereits vorliegender Zustimmungserklärung rechtfertigt keine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau leben seit März 2002 dauernd getrennt. Der Kl leistet an seine Ehefrau seitdem Barunterhalt und machte die Zahlungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) geltend. Der Beklagte (Bekl) berücksichtigte die Zahlungen in den Vorjahren als Sonderausgaben.
Die Ehefrau hatte dem Realsplittung zugestimmt, zuletzt mit einer am 30. Dezember 2009 unterzeichneten Anlage U. Die Zustimmungserklärung war durch die Ehefrau nicht widerrufen worden.
Der steuerlich beratene Kl reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 im März 2010 elektronisch (ELSTER-Verfahren) ein. Dabei wurden mit den elektronisch übermittelten Daten keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht. Die dem Bekl postalisch übersandten Unterlagen enthielten keine Anlage U.
Der Bekl setzte die Einkommensteuer 2007 mit formell bestandskräftigem Bescheid vom 20. April 2010 auf X EUR ohne Ansatz der Unterhaltszahlungen fest. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten als Empfangsbevollmächtigtem gegenüber bekannt gegeben.
Ende August 2010 machte der Kl die Unterhaltszahlungen gegenüber dem Bekl geltend und begehrte die Änderung der Festsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder § 129 AO.
Der Bekl lehnte eine Änderung ab. Der dagegen gerichtete Einspr...