Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung des niederländischen TOG-Zuschusses
Leitsatz (redaktionell)
1) Der niederländische Zuschuss für zuhause wohnende behinderte Kinder (TOG-Zuschuss) ist nach Ergehen der EuGH-Entscheidung in der Rs. "Wiering" (Urteil vom 8.5.2014, C-347/12) und auch nach Änderung der niederländischen Rechtslage zum 1. April 2010 nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, weil es sich nicht um eine Familienleistung gleicher Art handelt (Abweichung vom BFH-Urteil III R 36/05 v. 17.4.2008, BStBl II 2009, 921).
2) Die nach nationalem Recht in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Anrechnung wird durch das Unionsrecht verdrängt.
Normenkette
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO 574/72/EWG Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i); VO EG Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2; EStG §§ 62 ff
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht Kindergeld für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2014 und zwar ohne Anrechnung des niederländischen Zuschusses für zuhause wohnende behinderte Kinder „Regeling tegemoetkoming onderhoudskosten thuiswonende gehandicapte kinderen 2000”; ab 1. April 2010: „Regeling tegemoetkoming ouders van thuiswonende gehandicapte kinderen”; nachfolgend TOG-Zuschuss).
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie wohnte im Streitzeitraum zusammen mit ihrem Ehemann Herrn C C sowie dem gemeinsamen Sohn M (geb. xx. xx 19xx) in den Niederlanden, ging in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin nach und wurde gem. § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt.
Ihr Ehemann ist Soldat „Sergeant-major”) mit beamtenähnlichem Status und arbeitet als solcher für das niederländische Verteidigungsministerium (voraussichtlich bis 31. Dezember 2019). Sein Dienstort war zunächst ganz überwiegend in de...