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FG Münster Urteil vom 05.03.2015 - 5 K 3876/11 U (veröffentlicht am 15.04.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Sondennahrung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die streitbefangenen Sondennahrungsumsätze sind nicht als "Lebensmittelzubereitung", sondern als Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 KN einzuordnen. Für Arzneiwaren ist in Deutschland eine Umsatzsteuerermäßigung nicht gegeben.

2. Die Definition dessen, was als "Arznei" im Sinne der Position 3004 KN zu fassen ist, richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften, die arzneimittelrechtliche Einordnung ist unerheblich.

 

Normenkette

Kombinierte Nomenklatur (KN) Position 3004; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Sondennahrung gewährt werden kann.

Der Kläger ist als Apotheker selbstständig tätig. In den Streitjahren 2004 bis 2010 lieferte er unter anderem an Versicherte von Krankenkassen spezielle Sondennahrung. Dabei handelte es sich um eine Flüssigkeit, die über eine Magen- oder Darmsonde an solche Patienten verabreicht wird, die krankheitsbedingt Nahrung nicht in fester Form zu sich nehmen können. In den Streitjahren handelte es sich um folgende Produkte:

alte Bezeichnung:

neue Bezeichnung:

aaa

AAA

bbb

BBB

ccc

CCC

ddd

DDD

eee

EEE

fff

FFF.

Die Mittel wurden in Plastikflaschen zu 500 ml oder als Pack zu 1.500 ml abgegeben. 500 ml entsprachen einer Tagesdosis für ergänzende und 1.500 ml einer Tagesdosis für ausschließliche Ernährung. Eine Rezeptpflicht bestand nicht. Die Mittel stellten keine Arznei im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes dar. Die Produkte waren jedoch verordnungsfähig und durften ausweislich der Produktblätter der Hersteller, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Gerichtsakte Blatt 102-124), nur unter ärztlicher Aufsicht verwende...

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