Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Ausland beim anderen Ehepartner lebendes Kind, Auszahlung des Kindergelds an inländischen Berechtigten
Leitsatz (redaktionell)
Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das beim anderen Ehegatten im EU-Ausland lebt, kann die Auszahlung an den im Inland lebenden Berechtigten erfolgen, wenn dem anderen Ehegatten kein inländischer Kindergeldanspruch und auch kein Anspruch auf ausländische Familienleistungen, die dem deutschen Kindergeld entsprechen, zusteht.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 64; DVO (EG) 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; VO (EG) 883/2004 Art. 67, 68; EStG §§ 62 ff
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die Klägerin Anspruch auf inländisches Kindergeld für ein in Polen beim Kindesvater lebendes Kind hat und die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen kann.
Die Klägerin, die zu Beginn des Jahres 2010 ihren Wohnsitz in der A-Straße 1 in O hatte und diesen während des Jahres 2010 in die B-Straße 2, O verlegte, besitzt die polnische Staatsbürgerschaft und ist seit 2002 von dem Vater ihrer zwei Kinder T und K geschieden. Nach ihren Angaben war die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2006 nichtselbständig beschäftig und bezog in der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2010 Arbeitslosengeld II.
Der am 29.06.1991 geborene Sohn T der Klägerin lebte ursprünglich zusammen mit seinem am 01.06.1993 geborenen Bruder K im Haushalt des Kindesvaters, Herrn A 2, in S, W, Polen. Der Kindesvater, der für die beiden Söhne bis zum 11.04.2012 keinen Antrag bei den zuständigen Behörden auf die Gewährung von dem inländischen Kindergeld vergleichbaren polnischen Familienleistungen gestellt hat, bezog im Kalenderjahr ...