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FG Münster Urteil vom 01.12.2015 - 1 K 1387/15 E (veröffentlicht am 15.01.1916)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

An einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit stellen keinen nicht steuerbaren Schadensersatz dar, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen IX R 2/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Jahr 2012 (Streitjahr) geleistete Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine steuerpflichtige Einnahme darstellt.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Ehemann und Ehefrau) und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Ehemann) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst der Stadt A.

In den Jahren 2002 bis 2007 betrug die wöchentliche Dienst- bzw. Arbeitszeit des Klägers – entgegen geltenden Rechts – (teilweise) mehr als 48 Stunden. Die Stadt A gewährte dem Kläger dafür mit Bescheiden aus Februar und Oktober 2012 einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 14.537,16 EUR. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.

In der Steuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger die Ausgleichszahlung (zunächst) als Entschädigung bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre an. Das beklagte Finanzamt bezog den vorgenannten Betrag dementsprechend als nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre in die Veranlagung der Kläger für das Streitjahr ein und erließ unter dem 27.12.2013 den streitgegenständlichen Steuerbescheid.

Mit Schreiben vom 14.01.2014 (Eingang beim Beklagten: 18.01.2014) legte der Kläger gegen diesen Besch...

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