Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Strafverteidigung
Leitsatz (redaktionell)
Kosten eines Arbeitnehmers bzw. eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft für die Strafverteidigung in einem Verfahren wegen Beihilfe zu einer durch einen Dritten begangenen Steuerhinterziehung können bei fehlendem Veranlassungszusammenhang zu einer Einkunftsart weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder denjenigen aus Kapitalvermögen noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Kosten für die Strafverteidigung in einem Verfahren wegen Beihilfe zur durch andere begangenen Steuerhinterziehung als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger (Kl.) wird nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kl. war früher in der X.-Gruppe, einem … verarbeitenden Unternehmen, in leitender Stellung tätig. Bis 1999 war er als Geschäftsführer der … fabrik X. GmbH & Co. KG (KG) angestellt. Ab 01.01.2000 bestand aufgrund einer Vereinbarung vom 13.12.1999 unter Angleichung an die vorher bestehenden Bedingungen das Anstellungsverhältnis mit der X. Verwaltungs AG (AG) – vgl. Blatt 123 ff. d. GA –. Daneben bestanden eine Vielzahl von Gesellschaften, für die der Kl. ebenfalls verantwortlich war, ohne dass jeweils Arbeits- oder Anstellungsverhältnisse vereinbart waren. In diesem Zusammenhang wird auf den Organisationsplan verwiesen, Blatt 154, 155 d. GA.
Außerdem war der Kl. bis zum 30.06....