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FG Münster Gerichtsbescheid vom 29.03.2022 - 5 K 1589/21 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

LuF, Frage der Anwendung der Differenzbesteuerung bei Weiterverkauf von Landmaschinen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die neun an den Stpfl. veräußerten Landmaschinen gehörten bei den Veräußerern jeweils zum unternehmerischen Anlagevermögen. Zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Stpfl. handelte es nicht um Gegenstände des Privatvermögens.

2. Die Veräußerer der neun streitgegenständlichen Landmaschinen schulden aus ihren jeweiligen steuerbaren Hilfsgeschäften die Umsatzsteuer. Ob die Hilfsgeschäfte der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz oder der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG unterliegen, kann im Ergebnis dahinstehen, da in beiden Fällen besteuerte Erwerbsumsätze des Stpfl. vorliegen, welche eine Differenzbesteuerung bei Wieder- bzw. Weiterverkauf des Gebrauchtgegenstandes nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG ausschließen.

 

Normenkette

UStG § 24; MwStSystRL Art. 314; UStG § 25a

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Ausgangsumsätze des Klägers.

Der Kläger führt im Rahmen seines Unternehmens sowohl einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch einen gewerblichen Betrieb. Zu dem Gewerbebetrieb gehört der Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Schleppern sowie Landmaschinen einschließlich des Verkaufs von Ersatzteilen, Serviceleistungen und Instandsetzungen. Er ist zudem Vertragshändler der Landmaschinenhersteller D, M und N.

Der Beklagte stimmte der vom Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärung 2013 mit einer festzusetzenden Umsatzsteuer i.H.v. – 2.846,82 € am 06.08.2015 zu. Für 2014 und 2015 erklärte der Kläger mit seinen Steuererklärungen vom 31.03.2016 und vom 30.05.2017 eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H.v. 27.276,21 € (2014) und 24.519,41 € (...

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