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FG Münster Gerichtsbescheid vom 24.02.1995 - 15 K 3906/92 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer-Haftung 1978–1981, Januar u. Februar 1982

 

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 26.02.1987 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.07.1992 wird zwecks weiterer Sachaufklärung aufgehoben.

Die Verfahrenskosten werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt bis 10.06.1994 4.786.168 DM und danach 2.864.380 DM.

 

Gründe

Streitig ist eine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, insbesondere unter dem Aspekt der Einzelverantwortlichkeit bei einer Mehrheit von Geschäftsführern des Steuerschuldners sowie des mitwirkenden Verschuldens bei säumiger Beitreibung durch das Finanzamt.

Der Kläger (Kl) trat am 01.04.1980 als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer in die Firma B. ein. Im Anstellungsvertrag war bestimmt, daß er dem geschäftsführenden Gesellschafter A. unmittelbar unterstellt und ihm allein verantwortlich sein sollte. Nach mündlicher Absprache mit dem auch alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer A. war der Kl aufgrund seiner Vorbildung (Bankkaufmann) hauptsächlich für die Pflege der Kontakte zu den Banken und für die Beschaffung von Hypotheken für die Kunden der B. verantwortlich.

Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der B. war im Haftungszeitraum die Vermittlung von Eigentumswohnungen, insbesondere sog. NATO-Wohnungen, an Kauf Interessenten mithilfe eines von der B. konzipierten Ersterwerbermodells. Dabei übernahm die B. gegenüber den Käufern Betreuungs- und umfangreiche Geschäftsbesorgungsleistungen.

Für die Jahre 1980, 1981 und 1982 wurden Umsatzsteuer(USt)-Jahreserklärungen nicht abgegeben, sondern nur monatliche Voranmeldungen, die von den drei Geschäftsführern der B. ab April 1980 also auch vom Kl, unterschrieben waren. Bei einer am 15.03.1982 begonnenen USt...

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