Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Stückzinsen
Leitsatz (redaktionell)
Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind, stellen auch dann steuerpflichtige Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG dar, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.1.2009 angeschafft wurde.
Normenkette
EStG § 52a Abs. 10 S. 7, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist, ob in 2009 gezahlte Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2007 vom 14.08.2007 (n.F.) i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 bzw. i.d.F. des JStG 2010 steuerpflichtig sind.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erzielen Einkünfte aus Renten und Pensionen. Am 02.01.2008 erwarb die Klägerin festverzinsliche Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibungen der Bank S) mit einem Nennwert von 36.200 EUR und einem Zinslauf vom 21.08.2007 bis 21.02.2009 zum Preis von 36.478,74 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Kurswert der Papiere i.H.v. 35.986,42 EUR und gezahlten Zinsen für 136 Tage i.H.v. 492,32 EUR. Zum 06.02.2009 verkaufte die Klägerin die Papiere zum Kurswert von 36.127,60 EUR. Sie erhielt Stückzinsen für 539 Tage i.H.v. 1.947,67 EUR.
Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom 08.03.2010 erklärungsgemäß veranlagt. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug 6.030 EUR. Mit Schreiben vom 06.04.2010 erklärten sie auf Veranlassung der Bank S die erhaltenen Stückzinsen gem. § 32d Abs. 3 EStG nach. Sie legten die Ankauf- und Verkaufsbescheinigungen sowie die Bescheinigungen über die in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbeträge vor. Einen Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG haben die Kläger nicht gestellt.
Zur Begründung ihrer Nacher...