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FG Münster Gerichtsbescheid vom 02.05.1995 - 7 K 5815/92 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Antrags auf gesonderte Verlustfeststellung auf den 31.12.1990

 

Tenor

  1. Der Bescheid vom 12.06.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 30.10.1992 werden aufgehoben. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Verluste des Klägers aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gesondert festzustellen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  5. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
 

Gründe

Der Kläger betrieb in den Jahren 1985 bis 1990 eine Kälbermästerei im Lohnmastverfahren. Die Verluste aus dieser Tätigkeit beliefen sich nach den Erklärungen des Klägers auf insgesamt 365.009 DM. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte diese Verluste wegen fehlender Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1985 bis 1990 nicht.

Mit Schreiben vom 18.05.1992 beantragte der Kläger beim FA, die Verluste aus den Jahren 1985 bis 1990 in Höhe von insgesamt 365.009 DM auf den 31.12.1990 gesondert festzustellen.

Mit Bescheid vom 12.06.1992 lehnte das FA den Antrag auf gesonderte Feststellung ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22.06.1992 Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30.10.1992 als unbegründet zurückgewiesen.

Das FA vertrat darin die Ansicht, es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, die Verluste des Kläg...

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