Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsgerichtsweg für ein allgemeines Hausverbot beim Finanzamt
Leitsatz (redaktionell)
Für die Streitigkeit über ein vom Finanzamtsvorsteher schriftlich ausgesprochenes, allgemeines Hausverbot an den Steuerpflichtigen ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Eine Abgabenangelegenheit i.S. von § 33 Abs. 1 FGO liegt nicht vor, wenn das Hausverbot ohne eine Beschränkung auf ein konkretes Steuerverfahren ausgesprochen wird.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
Gründe
Für die vorliegende Klage, mit der sich die Klägerin gegen das schriftliche Hausverbot des Vorstehers des beklagten Finanzamts vom 10. März 2009 wendet, ist der allgemeine Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und nicht der Finanzrechtsweg (§ 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) eröffnet.
Die gegen das Hausverbot gerichtete Klage ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Streitigkeiten über Hausverbote, die Vorsteherinnen bzw. Vorsteher von Finanzbehörden ausgesprochen haben, sind nicht den Finanzgerichten zugewiesen (so auch zur Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Verwaltungsrechtsweg und dem Sozialrechtsweg: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschluss vom 11. Februar 1998 25 E 960/97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungsreport – 1998, 595; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – LSG NRW –, Beschluss vom 5. März 2007 L 16 B 3/07 F, juris). Die Erteilung eines Hausverbots ist jedenfalls dann keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 FGO, wenn es – wie im Streitfall – allgemein, d.h. ohn...