Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
1) Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Massenverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zu der Insolvenzmasse gehört danach auch die Rechtsposition des Halters des Fahrzeugs.
2) Es ist fraglich, ob allein die Besitznahme der sog. Istmasse die Haltereigenschaft begründet und zwar auch dann, wenn sich der Gegenstand als von vornherein unpfändbar erweist und die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist.
Normenkette
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24.06.2008 wurde über das Vermögen der nicht selbständig tätigen Frau U. G. (G.) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Treuhänder bestellt. Auf G. war im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Personenkraftwagen (Pkw) mit dem Kennzeichen XXX-YY 001 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Antragsgegner (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 07.10.2008 Kraftfahrzeugsteuer gegen den Antragsteller fest. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Kraftfahrzeugsteuer sei als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 13 K 3932/08 Kfz anhängig.
Die vom Antragsteller am 08.10.2008 beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.10.2008 ab.
Der Antragsteller stellte daraufhin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe...