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FG Münster Beschluss vom 23.01.2017 - 15 V 2563/16 U (veröffentlicht am 15.02.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 AO durch Zwischenschaltung einer Landwirtin in den Züchter-Mästerdirektverkehr bei Ferkellieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei summarischer Prüfung ist für den Streitfall festzustellen, dass die formale Zwischenschaltung der Astin. in den Züchter-Mäster-Direktverkehr eine Umgehung des UStG darstellt, um der Astin. einen Vorsteuerabzug zu verschaffen, der nicht durch wirtschaftliche oder sonstige außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist.

2. Die Finanzbehörde ist zwar nach Treu und Glauben gebunden, wenn sie einem Stpfl. verbindlich zusichert, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerliche Behandlung zweifelhaft erscheint und für den Stpfl. wirtschaftlich bedeutsam ist, in einem bestimmten Sinn zu beurteilen. Voraussetzung für die Bindung ist aber, dass der für die spätere Entscheidung zuständige Beamte die Auskunft erteilt und zuvor der Stpfl. den Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig dargestellt hat und offensichtlich ist, dass von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen abhängen.

 

Normenkette

AO § 42; UStG § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, ob die für die Streitjahre 2010 bis 2015 an die Antragstellerin (Astin.) berechneten Ferkelverkäufe tatsächlich ausgeführt wurden, bzw. ob im Falle ihrer Ausführung ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) zu bejahen ist.

Alleiniger Gesellschafter der durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2002, auf den verwiesen wird, gegründeten Astin. war bei ihrer Gründung wie auch in den Streitjahren der T e.V. (e.V.) mit Sitz in I, dessen Mitglieder mit der Schweineproduktion befasste bzw. befasst gewesene Landwirte waren. § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom...

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