Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren) Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Die Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen und Einreden durch den (früheren) Kläger steht einer Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren) Prozessbevollmächtigten nach § 11 RVG nur dann nicht entgegen, wenn die Einwendungen vollkommen unsubstantiiert und damit unbeachtlich sind.
Normenkette
RVG § 11
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführer begehren die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners.
Der Erinnerungsgegner führte ein finanzgerichtliches Klageverfahren und bestellte die Erinnerungsführer zu seinen Prozessbevollmächtigten. Mit Urteil vom 07.07.2016 (5 K 2757/13) wurde seine Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen letztere Entscheidung legten die damaligen Prozessbevollmächtigten für den Erinnerungsgegner beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche später wieder zurückgenommen wurde. Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt.
In der Folgezeit führte der Erinnerungsgegner gegen die G GbR, E Straße x, in D sowie gegen zwei für die GbR tätige Rechtsanwälte einen Zivilprozess vor dem Landgericht N in erster Instanz sowie vor dem Oberlandesgericht J in zweiter (Berufungs-)Instanz. In dem Klageverfahren begehrte der Erinnerungsgegner Schadensersatz. Der Schaden habe in einer ungewollten Steuerbelastung bestanden, die sich aus einer Betriebsumstrukturierung ergeben habe. Das Klageverfahren endete mit einer Klagerücknahme des Erinnerungsgegners (vgl. zum Klageverfahren Bl. 153 ff. der Gerichtsakte zu 5 K 2757/13).
Mit Schreiben vom 14.03.2019 (Bl. 146 der Gerichtsakte zu 5 ...