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FG Münster Beschluss vom 14.08.2003 - 8 V 2651/03 E,U (veröffentlicht am 15.10.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Sicherheitsleistung kann angeordnet werden, wenn die streitige Forderung durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet ist; eine derartige Gefährdung kann gegeben sein, wenn der Steuerschuldner einen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn eine Vollstreckung im Ausland (in Auslandsvermögen) im Falle der rechtskräftigen Bestätigung des Steueranspruchs erfolgen muss. Sie ist jedoch nicht gegeben, wenn der Antragsteller über ein entsprechendes unbelastetes Grundvermögen im Inland in Form eines halben Miteigentumsanteils an einem Mehrfamilienhaus verfügt und einen inländischen Bevollmächtigten hat, dessen Vertretung auch das Zwangsvollstreckungsverfahren umfasst und der auch Zustellungsbevollmächtigter ist.

2) Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist nach st. Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt, wenn der angefochtene Steuerbescheid - bzw. hier die Änderungsbescheide - zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist bzw. sind.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 3 S. 3, Abs. 2, 2 Sätze 2-3; AO 1977 §§ 169, 169 Abs. 2, 2 S. 2, §§ 171, 171 Abs. 5, §§ 208, 173, 173 Abs. 1-2; FGO § 69

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist in dem noch beim Antragsgegner anhängigen Einspruchsverfahren, ob der verstorbene Vater der Antragsteller im Rahmen seines Gewerbebetriebes (Eisdiele) Steuerhinterziehung begangen hat. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist streitig, ob die vom Antragsgegner für die Streitjahre (1989 bis 1992) im Jahre 2003 erlassenen Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen sind.

Der am 04.01.1993 verstorbene Vater (Erblasser) der Antragsteller, der seit 1984 ver...

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      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

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