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FG Münster Beschluss vom 14.06.2023 - 8 V 806/23 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbefugnis bei fehlerhafter Berücksichtigung korrekter, elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderungsbefugnis gemäß § 175b Abs. 1 AO ist auch gegeben, wenn die elektronisch übermittelten Daten (hier: vom Arbeitgeber gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG übermittelte elektronische Lohnsteuerbescheinigung) korrekt waren und die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides auf einen Fehler der Finanzverwaltung zurückzuführen ist, der wahrscheinlich ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre. Insoweit ist keine den Wortlaut einschränkende teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 175b Abs. 1 AO geboten.

2. Für die Anwendbarkeit des § 175b AO ist es unerheblich, worauf die unzutreffende Auswertung elektronisch übermittelter Daten beruhte, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen korrekt erklärt hat.

 

Normenkette

AO § 175b Abs. 1; EStG § 41b Abs. 1 S. 2; AO § 93c

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) berechtigt war.

Die Antragsteller sind Eheleute, die nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Zur Steuernummer des Antragstellers wurden dem Antragsgegner durch den Arbeitgeber des Antragstellers am 23.01.2019 zwei Datensätze (elektronische Lohnsteuerbescheinigungen) übermittelt, die unter anderem die folgenden Angaben enthielten:

In Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärten die Antragsteller in der Anlage N des Antragstellers einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 25.303 EUR (Kennzahl 47/110) und i. H. ...

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