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FG Münster Beschluss vom 07.02.2022 - 9 V 2784/21 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreier Sanierungsertrag i.S. des § 3a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein unternehmensbezogene Sanierung gemäß § 3a EStG liegt vor, wenn der Stpfl. für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungseignung und die Sanierungsabsicht nachweist.

2) Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der Ertrags- und Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Jedenfalls dann, wenn ein Insolvenzantragsgrund vorliegt, liegt auch die Sanierungsbedürftigkeit vor.

3) Sanierungsfähig/Sanierungseignung ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Betrachtung gesichert ist.

4) Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.

5) Der Antrag auf Anwendung des § 3a EStG stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

 

Normenkette

InsO § 18; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 3a

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Feststellungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist bzw. hilfsweise eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist.

Die Antragstellerin betreibt eine Fremdenpension mit Restauration in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die nicht am Vermögen der Antragstellerin beteiligte E Verwaltungs GmbH & Co. KG, Kommanditisten sind Herr T 1 (5%) und Frau T 2 (95%). Der Kommanditist T 1 hatte den Pensionsbetrieb im Mai 1997 von seinem Vater übernommen und zunächst als Einzelunternehmen fortgeführt. Ab dem Jahr 2005 wurde das Einzelunternehmen i...

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