Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Ansatz anrechenbarer Körperschaftsteuer im Jahr 2000 als Einkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 15 EStG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und deren Anrechung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. durch eine andere Körperschaft setzt voraus, dass diese dem Finanzamt eine noch gültige oder berichtigte Körperschaftsteuerbescheinigung vorlegt. Das ist zu verneinen, wenn eine solche Bescheinigung zwar erteilt, aber nach § 44 Abs. 4 KStG a.F. von der ausstellenden Körperschaft erfolglos zurückgefordert und dies dem Finanzamt mitgeteilt worden ist.
2) Schwebt ein Zivilrechtsstreit über die Erteilung einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung, kann das Finanzgericht das Klageverfahren gem. § 74 FGO wegen vorgreiflichen "Rechtsverhältnisses" aussetzen.
Normenkette
KStG a.F. § 44; FGO § 74; EStG 2000 § 36 Abs. 2 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist unter den Beteiligten (noch), ob bei der Klägerin (Klin.) Körperschaftsteuer (KSt)-Anrechnungsbeträge auf von ihr vereinnahmte Gewinnausschüttungen auch insoweit als Einkünfte in Ansatz zu bringen sind, als die ausschüttenden Körperschaften ursprünglich erteilte Steuerbescheinigungen über diese Gewinnausschüttungen (erfolglos) von der Klin. zurückgefordert und das für die Klin. zuständige Finanzamt (FA) hierüber schriftlich benachrichtigt haben.
Wegen des bisherigen Verfahrensstandes wird auf das den Beteiligten bekannte Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 (EFG 2006, 205) und auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFH/NV 2006, 2207) Bezug genommen.
Nach Ergehen der vor...